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§ 67 SBG - Beihilfe

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beihilfe erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz,

  4. 4.

    frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Beihilfefähig sind die Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. 1.

    in Krankheits- und Pflegefällen,

  2. 2.

    zur Vorbeugung gegen und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

  3. 3.

    in Geburtsfällen, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und

  4. 4.

    zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

(3) Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen der Beihilfeberechtigten 50 Prozent, der berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 70 Prozent. Für Aufwendungen von Kindern und selbst beihilfeberechtigten Waisen beträgt er 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz einer oder eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten. In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind hiervon nicht erfasst.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.