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§ 67 SBG - Beihilfe

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beihilfe erhalten

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz,

  4. 4.

    frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Beihilfefähig sind die Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. 1.

    in Krankheits- und Pflegefällen,

  2. 2.

    zur Vorbeugung gegen und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

  3. 3.

    in Geburtsfällen, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und

  4. 4.

    zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung und für Heilpraktikerleistungen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für Sehhilfen werden nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie stark Sehbehinderten erstattet.

(3) Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen der Beihilfeberechtigten 50 Prozent, der berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 70 Prozent. Für Aufwendungen von Kindern und selbst beihilfeberechtigten Waisen beträgt er 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz einer oder eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten. In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind hiervon nicht erfasst.

(4) Die auszuzahlende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht werden, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

StufeBesoldungsgruppenBetrag
1Besoldungsgruppen
A 7 und A 8
100,00 Euro
2Besoldungsgruppen
A 9 bis A 11
150,00 Euro
3Besoldungsgruppen
A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1
300,00 Euro
4Besoldungsgruppen
A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2
450,00 Euro
5Besoldungsgruppen
B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3
600,00 Euro
6Höhere Besoldungsgruppen750,00 Euro

(5) Die Beträge nach Absatz 4 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

(6) Die Beträge nach Absatz 4 bemessen sich

  1. 1.

    bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,

  2. 2.

    bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 vom Hundert des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 vom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 40 vom Hundert der Beträge nach Absatz 4 nicht übersteigen. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 4 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.

(7) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 4 bis 6 vermindert sich um 40,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. Sind Kinder bei beiden beihilfeberechtigten Elternteilen berücksichtigungsfähig, vermindert sich die Kostendämpfungspauschale grundsätzlich bei dem Elternteil, der den Familienzuschlag oder den Auslandskinderzuschlag bezieht.

(8) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.

(9) Die Kostendämpfungspauschale entfällt

  1. 1.

    bei Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen,

  2. 2.

    bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in dem Kalenderjahr, in dem der Beihilfeanspruch entsteht,

  3. 3.

    bei Waisen,

  4. 4.

    bei beihilfefähigen Aufwendungen, die einer oder einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, und bei Aufwendungen aus Anlass des Todes der oder des Beihilfeberechtigten,

  5. 5.

    bei Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt ebenfalls für Aufwendungen

  1. 1.

    für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge,

  2. 2.

    für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

  3. 3.

    für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und

  4. 4.

    bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

(10) Das Ministerium für Inneres und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.