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§ 42 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104 1

Ergibt ein Verfahren nach Art. 57 Abs. 4 der Verfassung, dass der Vorwurf unbegründet ist, so kann gegen das Mitglied der Regierung wegen derselben Tat Ministeranklage nur erhoben werden, wenn nach der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten zulässig wäre.