§ 2 SeefiG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Seefischereigesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SeefiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 793-12
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei Übereinkommen
- 1.zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen, an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkaufen,
- 2.die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken,
- 3.die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Verarbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
- 4.die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Beschränkungen überwachen, den Fischereiaufwand feststellen oder die Entwicklung der Fischbestände verfolgen zu können.