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§ 44 HmbDG - Zuständige Gerichte

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen das Verwaltungsgericht Hamburg, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.

(2) Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat für Disziplinarsachen zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.