§ 4 SächsBG - Persönliche Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen einzutreten (Verfassungstreue). In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer
- 1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
- 2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt
und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.
(2) Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen und Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig
- 1.
das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,
- 2.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen aufgrund der Untersuchung
- 1.
einer Amtsärztin, eines Amtsarztes,
- 2.
einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes,
- 3.
einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen beamteten Arztes oder
- 4.
in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes.
(5) Zur Feststellung der Verfassungstreue nach Absatz 1 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes richten die Ernennungsbehörden eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz für Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe in den Fachrichtungen Polizei, Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug sowie Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen vorgesehen sind. Die Anfrage ist darauf zu richten, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706).
(6) Für die Anfrage nach Absatz 5 übermittelt die Ernennungsbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der für die Ernennung vorgesehenen Bewerberin oder des vorgesehenen Bewerbers sowie die Bestätigung, dass deren oder dessen Zustimmung vorliegt. Das Landesamt für Verfassungsschutz überprüft die Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage des gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystems, teilt der Ernennungsbehörde mit, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begründen und übermittelt seine Erkenntnisse an die Ernennungsbehörde. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Daten werden gelöscht, sobald das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. Wird die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund der übermittelten Tatsachen nicht ernannt, teilt die Ernennungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber mit, dass eine Ernennung nicht erfolgt, weil berechtigte Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm im Falle einer Ablehnung automatisch eine Auskunft nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes erteilt wird.