§ 4 SächsBG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) In das Beamtenverhältnis darf grundsätzlich nicht berufen werden, wer

  1. 1.

    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder

  2. 2.

    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c bis e und h des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt

und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

(2) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig

  1. 1.

    das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG,

  2. 2.

    im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung festzustellen.