§ 96b BremHG - Direktor

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor geleitet, der dem Rektor der Universität verantwortlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung des Senats wird der Direktor zum Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten bestimmt. In diesem Fall ist der Direktor für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Dienststellenleiter im Sinne des § 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz; höherer Dienstvorgesetzter ist der Rektor der Universität. Bei einer Regelung nach Satz 1 entscheidet abweichend von § 15 Abs. 6 der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Der Direktor wird vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt. Dem Rektor der Universität obliegt die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Aufstellung des Auswahlvorschlags für den Direktor. Der Auswahlvorschlag, der mehrere Personen umfassen soll, ist den Akademischen Senaten der Hochschulen zur Stellungnahme zuzuleiten. Einigen sich die Akademischen Senate nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag, gelten alle von dem Auswahlvorschlag umfassten Personen als zur Bestellung vorgeschlagen.