§ 96b BremHG - Direktor oder Direktorin
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der oder die dem Rektor oder der Rektorin der Universität verantwortlich ist.
(2) Durch Rechtsverordnung des Senats erhält der Direktor oder die Direktorin die Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten. In diesem Fall ist der Direktor oder die Direktorin für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek die Dienststellenleitung im Sinne des § 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz; höherer Dienstvorgesetzter oder höhere Dienstvorgesetzte ist der Rektor oder die Rektorin der Universität. Bei einer Regelung nach Satz 1 entscheidet abweichend von § 15 Absatz 5 der Direktor oder die Direktorin über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.
(3) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit § 96c.
(4) Der Direktor oder die Direktorin wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor oder die Rektorin der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme.