§ 96b BremHG - Direktor
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor geleitet, der dem Rektor der Universität verantwortlich ist.
(2) Durch Rechtsverordnung des Senats wird der Direktor zum Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten bestimmt. In diesem Fall ist der Direktor für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Dienststellenleiter im Sinne des § 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz; höherer Dienstvorgesetzter ist der Rektor der Universität. Bei einer Regelung nach Satz 1 entscheidet abweichend von § 15 Abs. 5 der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.
(3) Dem Direktor obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Abs. 3 in Verbindung mit § 96c.
(4) Der Direktor wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme.