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§ 94 BbgSchulG - Lehrkräfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte (Abteilungskonferenz) gebildet. § 86 ist entsprechend anzuwenden. Die Lehrkräfte gehören der Teilkonferenz der Abteilung an, in der sie den größten Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung erfüllen. In den Abteilungen, die mindestens einen Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a bis g anbieten, sind bis zu je drei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beratende Mitglieder der Abteilungskonferenz der Lehrkräfte. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden von den Spitzenorganisationen der Wirtschaft, die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften jeweils in Abstimmung miteinander für drei Jahre benannt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder nach Satz 4 sollen mit wenigstens einem der Berufsfelder vertraut sein, die in der Abteilung unterrichtet werden.

(2) Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte beschließen Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gemäß § 36 des Berufsbildungsgesetzes oder § 33 der Handwerksordnung.

(3) Ergänzend zu den Aufgaben gemäß § 85 beschließt die Konferenz der Lehrkräfte an Oberstufenzentren Vorschläge zur Benennung von Mitgliedern der Berufsbildungsausschüsse der regionalen zuständigen Stellen nach Berufsbildungsgesetz durch die Schulbehörden.

(4) An Oberstufenzentren können durch Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte an Stelle der Fachkonferenzen gemäß § 87 zur besseren Koordinierung des berufsbezogenen und berufsübergreifenden Unterrichts Teil- oder Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Die Fach-, Teil- oder Lernbereichskonferenzen können abteilungsübergreifend organisiert werden.