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§ 92 BbgSchulG - Eltern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) In Oberstufenzentren finden Elternversammlungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 statt. § 81 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 6 werden an Stelle der Elternkonferenz der Schule Abteilungselternkonferenzen in den Abteilungen gebildet, in denen vollzeitschulische Bildungsgänge angeboten werden. In anderen Abteilungen kann jeweils eine Abteilungselternkonferenz gebildet werden, wenn ihr wenigstens drei Klassen oder Jahrgangsstufen angehören. Jede Abteilungselternkonferenz gemäß Satz 1 kann aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin oder einen Sprecher und ein beratendes Mitglied der Schulkonferenz wählen. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternkonferenzen und ihre Vertreterinnen und Vertreter wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Kreiselternrat. Diese sollen verschiedenen Abteilungen angehören.