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§ 40 SächsStudPlVergabeVO - Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Im Auswahlverfahren für höhere Fachsemester wird bei Ranggleichheit der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:

  1. 1.

    nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,

  2. 2.

    hilfsweise durch Losentscheid.

(2) Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. § 37 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber regelt die Hochschule durch Satzung.