§ 107 LDG - Verfall
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die nach § 45 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
- 1.im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängt worden ist,
- 2.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
- 3.das Disziplinarverfahren auf Grund des § 38 Abs. 1 Nr. 5 eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes neues Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
- 4.das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 40 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 4 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt werden.