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Anhang 3 TEHG - Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Amtliche Abkürzung
TEHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-40
  1. A.

    Allgemeine Grundsätze

    1. 1.

      Die Emissionen aus allen in Anhang 1 aufgeführten Anlagen unterliegen einer Prüfung.

    2. 2.

      Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 und auf die Emissionsermittlung im Vorjahr eingegangen.

      Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere

      1. a)

        die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,

      2. b)

        Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,

      3. c)

        die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und

      4. d)

        bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.

    3. 3.

      Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass

      1. a)

        die übermittelten Daten zuverlässig sind,

      2. b)

        die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und

      3. c)

        die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.

    4. 4.

      Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung in Zusammenhang stehen.

    5. 5.

      Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

  2. B.

    Methodik

    Strategische Analyse

    1. 6.

      Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

      Prozessanalyse

    2. 7.

      Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die sachverständige Stelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

      Risikoanalyse

    3. 8.

      Die sachverständige Stelle unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.

    4. 9.

      Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

    5. 10.

      Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

  3. C.

    Bericht

    1. 11.

      Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Emissionserklärung ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn die sachverständige Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Juli 2011 durch Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475). Zur weiteren Anwendung s. §§ 33, 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475).