Anhang 4 TEHG - Kriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
- Amtliche Abkürzung
- TEHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-40
Ein Sachverständiger muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung geprüft wird, seine Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
- a)den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,
- b)den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
- c)dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
Außer Kraft am 28. Juli 2011 durch Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475). Zur weiteren Anwendung s. §§ 33, 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475).