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  • ab 15.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 49 ThürDSG - Verarbeitung auf Weisung, Datengeheimnis (Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/680)

Bibliographie

Titel
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Amtliche Abkürzung
ThürDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.