§ 65 HeNatG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG
- Amtliche Abkürzung
- HeNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 881-58
Ein Vorhabenträger kann sich in einem Verwaltungsverfahren, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung des zuvor geltenden Rechts entscheiden. Wäre auf das Verwaltungsverfahren die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. S. 1088) anzuwenden, kann unter der Voraussetzung des Satzes 1 eine Entscheidung für die Anwendung der Kompensationsverordnung vom 26. Oktober 2018 (GVBl. S. 652, 2019 S. 19) erfolgen. Der Vorhabenträger hat seine Entscheidung der für das Verfahren zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Textform mitzuteilen.