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§ 5 SächsOWiG - Erstattung von Auslagen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Amtliche Abkürzung
SächsOWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
34-4

Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 OWiG oder nach Nummern 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Freistaat Sachsen und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.