§ 5 SächsOWiG - Erstattung von Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsOWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34-4
Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 OWiG oder nach Nummern 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Freistaat Sachsen und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.