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  • ab 27.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 VerfGHGO - Verhinderung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zeigt der Präsidentin eine Verhinderung unter Darlegung der Gründe rechtzeitig an.