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§ 17a FHGöD - Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Kanzler als Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule. In Angelegenheiten der Verwaltung der Fachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung kann das Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. Er kann in seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Ministerium. § 9 Absatz 5 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler werden vom für Inneres zuständigen Ministerium ernannt.

(2) Die Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der Fachhochschule hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Verwaltung der Fachhochschule wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Präsidiums sowie die Fachbereichsräte bei ihren Aufgaben.