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§ 43 HLbG - Zweck der Prüfung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

1In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. 2Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)