§ 43 LehrBildG - Zweck der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.