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§ 23 BremArchG - Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte

Bibliographie

Titel
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Amtliche Abkürzung
BremArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
714-b-1

Kammerangehörige, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragenen Personen und die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammerangehörige, die Beamte sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.