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§ 38 BremArchG - Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Amtliche Abkürzung
BremArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
714-b-1

(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.

(2) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt sie oder er die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.