§ 38 BremArchG - Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 714-b-1
(1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden.
(2) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt sie oder er die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.