§ 23 RDG - Einschränkung von Grundrechten, Übergangs- und Ausnahmeregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(2) Abweichend von

  1. a)

    § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a kann in der Notfallrettung in medizinisch vertretbaren Fällen nach Vorgaben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat und in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt war oder zweitausend Stunden praktische Einsatzerfahrung vorweisen kann und eine Zusatzqualifikation nach Maßgabe der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst abgelegt hat, darüber hinaus kann befristet bis zum 31. Dezember 2029 zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer die Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten abgeschlossen hat,

  2. b)

    § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b kann im Notfalltransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer bis zum 22. Juli 1995 die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, wenn sie oder er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt,

  3. c)

    § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c kann im Krankentransport zur Patientenbetreuung eingesetzt werden, wer am 22. Juli 1993 in diesem Bereich tätig war, wenn sie oder er bis zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügte oder sobald sie oder er diese ohne Unterbrechung bis zum 30. Juni 2017 erworben hat.

Zur Bewältigung besonderer Lagen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch eine Rechtsverordnung Abweichungen von den Regelungen des § 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, d und e zulassen, dabei sind Abweichungen nach einem in der Rechtsverordnung festzulegenden indikatorengekoppelten Stufenplan vorzusehen.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b gilt im Notfalltransport die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet, wenn sie am 22. Juli 1993 über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügte oder diese Erfahrung bis zum 22. Juli 1995 erworben hat.

(4) Bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 gelten für deren Höhe die jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen zuletzt bestehenden Entgeltregelungen weiter.