§ 23 RDG - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Ist ein Unternehmer zurzeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes oder des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Beförderung von Personen mit Krankenkraftwagen vom 26. Juni 1992 (GVBl. S. 210), so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von ihr bis zum 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht, findet § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 bis 4 für eine anschließende Genehmigung nach diesem Gesetz keine Anwendung. Zur Gewährleistung der nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen können nachträglich Auflagen erteilt werden.

(2) Wer bis zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, kann danach abweichend von § 9 Abs. 3 in der Notfallrettung zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wenn er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Abweichend von § 9 Abs. 3 kann im Krankentransport zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in diesem Bereich tätig ist, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügt oder sobald er diese ohne Unterbrechung erworben hat.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr. 1 gilt in der Notfallrettung die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet wenn sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügt oder sobald sie diese praktische Erfahrung erworben hat. Der Erwerb dieser praktischen Erfahrung ist bis zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes möglich.

(4) Bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 gelten die in der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Krankentransport vom 25. September 1979 (GVBl. S. 1726, 1788), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1992 (GVBl. S. 301), festgesetzten Entgelte weiter.