§ 2 NRSG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- NRSG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 212.1
Zu den Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes zählen neben den Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen:
- 1.
der Landtag von Sachsen-Anhalt,
- 2.
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, hierbei alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten,
- 3.
allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Internate und Wohnheime,
- 4.
Heime im Sinne des Heimgesetzes,
- 5.
Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft,
- 6.
Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime,
- 7.
Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume,
- 8.
Kultureinrichtungen als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in sonstigen Aufenthaltsräumen,
- 9.
Hotels, Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und andere Gebäude oder Räume, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden,
- 10.
Diskotheken.