§ 8 UG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das Land stellt der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Universität erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Universität einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung. Die Universität kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden. Die von der Universität erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität. Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Universität Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden.
(2) Die Universität kann mit Zustimmung des Universitätsrats für grundständige Studiengänge Studiengebühren erheben, sobald die erforderlichen bundesgesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die mit der Erhebung von Studiengebühren verbundenen Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität. Im Übrigen erhebt die Universität auf der Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 4 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Entgelte.