§ 21 BremAGKrW-/AbfG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAGKrW-/AbfG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-e-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt,
- 2.
einer Anordnung wegen unzulässiger Abfallentsorgung gemäß § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.