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  • ab 10.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 21 BremAGKrW-/AbfG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremAGKrW-/AbfG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-e-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt,

  2. 2.

    einer Anordnung wegen unzulässiger Abfallentsorgung gemäß § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.