§ 20 BremAGKrW-/AbfG - Sachlich und örtlich zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAGKrW-/AbfG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2129-e-1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.