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§ 20 BremAGKrW-/AbfG - Sachlich und örtlich zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremAGKrW-/AbfG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2129-e-1

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Vorschriften des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu regeln.