§ 10 SeefiGRegelungsbefugnisse der Länder

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
SeefiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
793-12

Die Länder können zur Regelung der Seefischerei weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Ermächtigung nach § 2 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts zu halten.