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  • ab 08.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 6 NRG - Abstand schadendrohender und störender Anlagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Amtliche Abkürzung
NRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
403

(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht schädigen.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel, Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.