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§ 7e NRG - Benutzung von Grenzwänden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Amtliche Abkürzung
NRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
403

(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand seines Gebäudes befestigt werden, wenn dies zumutbar und die Höherführung zur Betriebsfähigkeit erforderlich ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Eigentümer des höheren Gebäudes auch zu dulden, dass die Reinigung der Schornsteine und Lüftungsleitungen, soweit erforderlich, von seinem Gebäude aus vorgenommen wird und die hierfür nötigen Einrichtungen in oder an seinem Gebäude hergestellt und unterhalten werden.

(3) § 7d Abs. 3 gilt entsprechend.