§ 65 HDSIG - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-47
(1) 1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. 2Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
die Zwecke der Verarbeitung,
- 3.
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen,
- 4.
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
- 5.
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
- 6.
gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation,
- 7.
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,
- 8.
wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
- 9.
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 59.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
- 1.
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
- 3.
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, unter Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation und
- 4.
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 59.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anfrage ihre Verzeichnisse der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen.