Versionsverlauf


§ 64 BRAO - Wahlen zum Vorstand

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.