§ 64 BRAO - Wahlen zum Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung der Kammer gewählt.
(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.