§ 67 BRAO - Recht zur Ablehnung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
- 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
- 3.wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.