Versionsverlauf


§ 67 BRAO - Recht zur Ablehnung der Wahl

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

  1. 1.
    wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
  3. 3.
    wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.