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§ 65 BRAO - Voraussetzungen der Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

  1. 1.
    Mitglied der Kammer ist und
  2. 2.
    den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.