§ 36 BezVWG - Mandatsnachfolge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
- Amtliche Abkürzung
- BezVWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Lehnt eine auf einer Wahlkreisliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die gemäß § 4 Absatz 3 nachfolgende Person auf der Wahlkreisliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist die betroffene Wahlkreisliste erschöpft im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1, so ist die gemäß § 5 Absatz 8 nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Bezirksliste dieser Partei oder Wählervereinigung von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist für die Partei oder Wählervereinigung keine Bezirksliste zugelassen oder ist die Bezirksliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt.
(2) Lehnt eine auf einer Bezirksliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Bezirksliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Für die Bestimmung der nachfolgenden Person gilt § 5 Absatz 7 Sätze 4 bis 6, wenn der betroffene Sitz nach Listenwahl zu vergeben ist, oder § 5 Absatz 8, wenn der betroffene Sitz nach Personenwahl zu vergeben ist. Ist die Bezirksliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt.
(3) Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung während der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(4) Die für gewählt erklärten Personen werden von der Bezirkswahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind dabei aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 31 Absätze 3 bis 6 und § 32 gelten entsprechend.