§ 153 SGB V - Schließung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
- 1.der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist,
- 2.sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
- 3.ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.