Versionsverlauf

§ 153 SGB V - Schließung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

  1. 1.
    der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist,
  2. 2.
    sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
  3. 3.
    ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird.