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§ 153 SGB V - Schließung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

1Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

  1. 1.

    der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,

  2. 2.

    sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder

  3. 3.

    ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

2Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.