§ 70 SächsGemO - Stadtbezirksverfassung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung einführen. Bei der Einteilung der Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden.

(2) In den Stadtbezirken werden Stadtbezirksbeiräte gebildet.

(3) In den Stadtbezirken können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. Diese können auch für mehrere benachbarte Stadtbezirke zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung.