§ 70 SächsGemO - Stadtbezirksverfassung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung das Stadtgebiet in Stadtbezirke einteilen. Bei der Einteilung soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden.
(2) In den Stadtbezirken können Stadtbezirksbeiräte gebildet werden.
(3) In den Stadtbezirken können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden.