§ 3 AGInsO - Anerkennungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 311-1
(1) Eine Stelle nach § 1 Nr. 2 Satz 1 mit Sitz in Schleswig-Holstein kann als geeignet anerkannt werden, wenn
- 1.sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
- 2.sie auf Dauer eingerichtet ist,
- 3.dort mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
- 4.die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
- 5.sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
(2) Zumindest eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder über eine vergleichbare Befähigung verfügen.