§ 22 DruckluftV - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DruckluftV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-33
(1) Nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer in Druckluft von mehr als 3 kp/cm2 Überdruck beschäftigt,
- 2.entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr, oder bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,
- 3.entgegen § 21 Abs. 4 einem Arbeitnehmer nicht die vorgeschriebenen Pausen gewährt.
(2) Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Anzeige nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht rechtzeitig macht oder die Unterlagen nicht oder nicht vollständig beifügt,
- 2.entgegen § 3 Abs. 3 eine Veränderung nicht, nicht unverzüglich oder unrichtig anzeigt,
- 3.entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer ohne Prüfbescheinigung des Sachverständigen oder Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 8) betreibt,
- 4.entgegen § 10 Abs. 1 einen Arbeitnehmer ohne ärztliche Bescheinigung beschäftigt oder weiterbeschäftigt,
- 5.entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, ohne daß die Unbedenklichkeit der Weiterbeschäftigung ärztlich festgestellt ist,
- 6.entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt zur Verfügung steht oder sich an der Arbeitsstelle aufhält,
- 7.entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes auf der Arbeitsstelle nicht aushängt,
- 8.entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die Gesundheitskartei nicht, unrichtig oder unvollständig führt oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht vorlegt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Karteikarte oder die Bescheinigungen nicht aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 nach der Entlassung eines Arbeitnehmers die Karteikarte nicht bei der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle hinterlegt,
- 9.entgegen § 17 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebenen Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,
- 10.entgegen § 17 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,
- 11.entgegen § 18 Abs. 1 Fachkundige oder deren ständige Vertreter, Sachkundige, Schleusenwärter oder Betriebshelfer nicht bestellt,
- 12.entgegen § 19 die dort bezeichneten Nachweise nicht bereithält,
- 13.entgegen § 20 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer über den Schutz vor Gefahren belehrt werden oder entgegen § 20 Abs. 2 den Arbeitnehmern das dort bezeichnete Merkblatt nicht aushändigt,
- 14.entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten eingehalten werden.
(3) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.