§ 99 StPO
Bibliographie
- Titel
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten; ebenso ist zulässig an den bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.