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§ 138 GOLT - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Allgemeine Ausnahmen beschließt die Vollversammlung auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags oder eines Ausschussvorsitzenden, Ausnahmen von Fall zu Fall der Ausschuss selbst.

(2) Der Ausschuss schließt bei der Behandlung von Petitionen die Öffentlichkeit aus,

  1. 1.
    wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen oder
  2. 2.
    wenn die Gefahr besteht, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der beschwerdeführenden Person oder Dritter zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder
  3. 3.
    wenn die Person, welche die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht wurde, einer öffentlichen Behandlung widerspricht.

(3) Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. Für Verschlusssachen, über die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 6).