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§ 138 BayLTGeschO - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. 2Allgemeine Ausnahmen beschließt die Vollversammlung auf Antrag einer Fraktion oder von 20 Mitgliedern des Landtags oder einer Ausschussvorsitzenden oder eines Ausschuss vorsitzenden, Ausnahmen von Fall zu Fall der Ausschuss selbst.

(2) Der Ausschuss schließt bei der Behandlung von Petitionen die Öffentlichkeit aus,

  1. 1.

    wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen oder

  2. 2.

    wenn die Gefahr besteht, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der beschwerdeführenden Person oder Dritter zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder

  3. 3.

    wenn die Person, welche die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht wurde, einer öffentlichen Behandlung widerspricht.

(3) 1Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. 2Für Verschlusssachen, über die in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt wird, gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 6).