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  • ab 07.11.1997 (aktuelle Fassung)

§ 9 NLWO - Allgemeine Wahlbezirke

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

(4) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahlbezirke bildet und die Wahl durchführt. Für gemeindefreie Bezirke kann sie oder er bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.