§ 3 WeinG - Weinanbaugebiet
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
- 1.Ahr,
- 2.Baden,
- 3.Franken,
- 4.Hessische Bergstraße,
- 5.Mittelrhein,
- 6.Mosel,
- 7.Nahe,
- 8.Pfalz,
- 9.Rheingau,
- 10.Rheinhessen,
- 11.Saale-Unstrut,
- 12.Sachsen,
- 13.Württemberg.
In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur Erzeugung von Tafelwein zulässig.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,
- 2.Gebiete für die Bezeichnung von Landwein
festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.
(3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das deutsche Weinanbaugebiet.
(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.